Satzung

„Wilde 13 Würzburg –  Verein zur Förderung von Kunst und Kultur“

*Eine Beitrittserklärung findet sich am Ende der Seite.

Inhalt

 § 01  Name, Sitz und Geschäftsjahr
 § 02  Zweck
 § 03  Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung
 § 04  Mitgliedschaft
 § 05  Beendigung der Mitgliedschaft
 § 06  Mitgliedsbeiträge
 § 07  Organe des Vereins
 § 08  Vorstand
 § 09 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands
 § 10 Mitgliederversammlung
 § 11 Satzungsänderungen
 § 12 Auflösung des Vereins

 SATZUNG

 § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 1.    Der Verein führt den Namen  „Wilde 13 Würzburg –  Verein zur Förderung von Kunst und Kultur“.

2.    Er hat seinen Sitz in Würzburg und soll in das Vereinsregister  eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins „Wilde 13 Würzburg – Verein zur Förderung von Kunst und Kultur e.V.“.

3.    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

1.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein  „Wilde 13 Würzburg- Verein zur Förderung von Kunst und Kultur e.V.“  ist eine Vereinigung von Mitgliedern mit dem Zweck, zeitgenössische Kunst sowie kulturelles Leben und Bildung in der Stadt Würzburg und Umgebung zu fördern sowie die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kunst und Kultur und des Völkerverständigungs­gedankens.

2.  Er bezweckt insbesondere

a.    Die Ausstellung von Werken der bildenden Kunst, Kollektivausstellungen von Gruppen, Künstlern und Nachwuchskräften aus dem In- und Ausland.

b.    Veranstaltung von Vorträgen und Diskussionen über  zeitgenössische Kunst;

c.    Durchführung von Kunstreisen, Exkursionen und Führungen;

d.    Aufnahme und Pflege der Verbindung zu den übrigen Kunstgebieten;

e.    Unentgeltliche Annahme von Kunstwerken für eigene Sammlungen und Unterhalt eigener Sammlungen;

f.      Die Organisation und Durchführung von Kunstwettbewerben und von Kulturveranstaltungen;

g.    Die Durchführung von Projekten zur kulturellen   Stadtgeschichte sowie der kulturellen Bildung;

h.    Die Durchführung von Projekten zur interkulturellen Verständigung und zur Integration von Menschen aus unterschiedlichen Kulturkreisen.

Zum Zwecke der Information der Mitglieder, der Bekanntgabe von Terminen und zur Veröffentlichung kultureller Beiträge sowie seiner Ziele und Absichten wird sich der Verein eigene Publikationsorgane schaffen.

3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

Die Schaffung von Möglichkeiten, künstlerisch tätig zu werden, insbesondere durch die Schaffung und Bereitstellung von Arbeitsräumen für Künstler. Bei Bereitstellung von vereinseigenen Arbeitsräumen erlässt der Vorstand eine Nutzungs- und Gebührenordnung, welche die Belange der Raumnutzung regelt. Der Verein fördert durch Ausstellungen, Lesungen und anderen Veranstaltungen sowie durch Bereitstellung von Räumlichkeiten und anderer Ressourcen das Engagement und die Eigeninitiative von Menschen in künstlerischer und sozialer Hinsicht.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

1.    Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.    Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

3.    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4.    Um seinen Vereinszweck zu verwirklichen, kann der Verein Räume mieten oder pachten, und diese ganz oder anteilig aus Mitgliedsbeiträgen finanzieren.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein hat:

a. ordentliche Mitglieder
b. fördernde Mitglieder
c. Ehrenmitglieder

1.    Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins unterstützt. Ordentliche Mitglieder sind mit allen satzungsmäßigen Rechten und Pflichten ausgestattet.

2.    Juristische Personen müssen zur Mitgliederversammlung eine/n stimmberechtigte/n Vertreter/in bevollmächtigen.

3.    Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

4.     Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Sie beginnt am ersten Tag des auf die Entscheidung über die Aufnahme folgenden Monats.

5.    Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die dem Verein nahe stehen und ihn durch materielle Hilfen und Zuwendungen fördern wollen.
Fördernde Mitglieder besitzen kein Stimmrecht.

6.    Ehrenmitglieder werden vom Vorstand ernannt und sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1.    Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied zum Ende des Geschäftsjahres.

2.    Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung von einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.

Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung beziehungsweise Stellungnahme gegeben werden.

3.    Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

4.    Ein Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden

·       wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist und

·       bei schweren Verstößen gegen die Ziele und Interessen des Vereins

5.    Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

 § 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Zur Festlegung der Beitragshöhe ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

Über Ausnahmen und Ermäßigungen entscheidet der Vorstand.
Der Beitrag ist spätestens sechs Wochen nach Beginn des neuen Geschäftsjahres unaufgefordert zu zahlen.

Eine Rückzahlung geleisteter Beiträge bei Austritt ist nicht möglich.
Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ist abhängig von der ordnungsgemäßen Beitragszahlung. Daneben sollen die Aufgaben des Vereins durch Spenden gefördert werden.

§ 7 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach  § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte.

2. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister, und kann durch zwei weitere Mitglieder auf höchstens fünf, erweitert werden

3. Der Vorsitzende vertritt den Verein allein. Im Übrigen vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.

4. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren einzeln gewählt, Die Wahl des Vorstands kann auch im Block durchgeführt werden, wenn sich kein Widerspruch aus der Versammlung erhebt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen. Nur natürliche Personen können Mitglieder des Vorstandes werden.

5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des 2. Vorsitzenden.

6. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.

 § 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

·        Führung der laufenden Geschäfte

·        Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,

·        Leitung der Mitgliederversammlung,

·        Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

·        Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,

·        Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern.

·        Beschlussfassung über eine Nutzungs- und Gebührenordnung

 § 10 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

a) Änderungen der Satzung,

b) die Auflösung des Vereins,

c) die Wahl der Mitglieder des Vorstands,

d) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des  Vorstands,

e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von
zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.

4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.

 5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden  und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

 6. Jede satzungsmäßige einberufene Mitgliederversammlung wird als  beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Für die Vorstandswahl wird von der Mitgliederversammlung ein Wahlleiter gewählt, der den gesamten Wahlvorgang leitet.

 7. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.

8. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 11 Änderungen des Vereinszwecks und der Satzung

1) Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.

Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und in der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 12 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen,    

Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der 1. Vorsitzende des Vorstands und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Würzburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.


Haftung Für Verbindlichkeiten, die der eingetragene Verein durch seinen Vorstand begründet, haften nicht die einzelnen Vereinsmitglieder mit ihrem jeweiligen Privatvermögen, sondern nur der Verein mit dem Vereinsvermögen

Beim e.V. als juristische Person ist aufgrund seiner Rechtsform grundsätzlicheine strikte rechtliche Trennung der Vermögenssphären des eingetragenenVereins und seinen Mitgliedern nach § 21 BGB gewährleistet.


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